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Satzung des

osteo 4 kids

 
mit Handikaps e.V.


 

I. Name und Sitz

        

§ 1      Der Verein führt den Namen osteo4kids mit Handikaps e.V. Die offizielle Abkürzung ist osteo4kids.

 

§ 2      Er hat seinen Sitz in Dasing und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V. 

 

 

 

II. Zweck des Vereins

 

§ 3      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; enthält sich jeder politischen und konfessionellen Tätigkeit. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung.

 

           Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

           a)    die ehrenamtliche osteopathische Untersuchung und Behandlung von Kindern mit Handicaps verschiedener Schwere und Intensität. Wir verstehen darunter vor allem mittelschwere und schwere Teilleistungsstörungen, das Down-Syndrom, den Autismus Formenkreis, posttraumatische Belastungsstörungen (PTB), zahlreiche komplexe genetisch bedingte Syndrome, Zerebralparese, Anfallsleiden und viele andere mehr. Kinder mit Handikaps sind in ihrer Entwicklung behindert oder verzögert, sie leiden unter körperlichen, psychischen und mentalen Defiziten. Kinder mit Handicaps sind einfach anders, sie sind liebenswert und haben einen Anspruch auf eine optimale Förderung;

 

           b)    die Fortbildung osteopathischer Ärzt*innen und von Osteopath*innen auf dem Gebiet der kinder-osteopathischen Behandlung von Kindern mit Handikaps;

 

           c)    die Förderung und Koordination wissenschaftlicher Arbeit und Lehre seiner Mitglieder und Außenstehender auf dem Gebiet der Osteopathischen Medizin im Bereich Kinder und speziell für Kinder mit Handikaps;

 

           d)    die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet;

 

           e)    die logistische und finanzielle Unterstützung begleitender Maßnahmen für Kinder mit Handikaps;

           

  1. die Förderung präventiver und integrativer Medizin durch Aufklärung der Bevölkerung und von Fachkreisen über Fragen im Zusammenhang mit Kindern mit Handikaps.  

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

 

§4      Akademie, Kooperation

 

          a)    Der Verein kann eine Akademie zur Durchführung der Fortbildung, der Forschung und Prävention errichten. Er kann Einrichtungen schaffen und betreiben, die ihre Zwecke unmittelbar fördern, z.B. eine Zeitschrift u.a.m. 

 

           b)    Der Verein kann die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen zur Förderung seiner eigenen Zwecke pflegen.

 

           c)    Der Verein kann mit anderen Vereinen, die dem Vereinszweck der osteo4kids  ähnlich sind, kooperieren, um die Ziele des Vereins national und international zu koordinieren und zu stärken. 

 

 

 

III. Mitgliedschaft

 

§ 5      Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

           a)    Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jeder Erziehungsberechtigte eines Kindes mit Handikap, jeder approbierte Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, jeder Osteopath*in, Physiotherapeut*in, Logopäde*in und Ergotherapeut*in werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Präsidiums zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidiums, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

 

           b)    Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, welche nicht die Anforderungen nach § 5 Buchstabe a) dieser Satzung erfüllen. Für das Beantragungs- und Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen unter § 5 Buchstabe a) dieser Satzung. Außerordentliche Mitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung und können nicht in das Präsidium des Vereins gewählt werden. 

 

           c)    Auf Vorschlag des Präsidiums können Personen, die sich um die Belange der Osteopathischen Medizin verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ordentliche Mitglieder, die aufgrund der genannten Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sonstige Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Alle Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

           d)    Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine ordentliche Mitgliedschaft voraus.

 

 

§ 6      Pflichten der Mitglieder

 

           Die Pflicht des Mitglieds ist es, die Zwecke des Vereins nach bestem Wissen und Können zu fördern. Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins schadet.

 

Ordentliche Mitglieder, die in der ehrenamtlichen Untersuchung und osteopathischen Therapie bei Kindern mit Handikaps eingesetzt werden, müssen die hohen osteopathi-schen Qualitätsanforderungen des Vereins erfüllen. Für ärztliche Osteopathen*innen ist Voraussetzung eine Facharztweiterbildung und eine Fortbildung in Osteopathischer Medizin mit Diplom sowie eine zusätzliche kinderosteopathische Fortbildung mit Diplom. Für Osteopathen*innen ist Voraussetzung ein Diplom in Osteopathie bzw. ein Bachelor-/Masterabschluss in Osteopathie sowie eine zusätzliche kinder-osteopathische Fortbildung mit Diplom. 

 

Alle Mitglieder des Vereines sollen sich für die Organisation, die ideelle und finanzielle Unterstützung von Zusatzangeboten für Kinder mit Handikaps einsetzen. Dazu zählen auch Ferien für Behinderte und die unterstützende Therapie mit Tieren (Hund, Pferd oder Delphin).

 

Eine Lehr- und Vortragstätigkeit unter dem Namen und mit den Materialien des Vereins bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Präsidium des Vereins.

 

 

§ 7      Die Mitgliedschaft erlischt

 

           a)    durch eine schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 

 

           b)    Tod.

 

           b)    automatisch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung bei schuldhaften Beitragsrückständen für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre;

 

           c)    durch Ausschluss.

                  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied

                  - seine Pflichten gemäß § 6 dieser Satzung schuldhaft gröblich verletzt,

                  - gegen die für das Mitglied geltende Berufsordnung schuldhaft verstößt,

                  - dem Zweck und den Interessen des Vereins schuldhaft zuwiderhandelt,

- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist,

                  - in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt  oder

                  - schuldhaft dem Ansehen des Vereins schadet.

 

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch das Präsidium schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Präsidium eingelegt werden. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit endgültig über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

 

           d)    Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt trotz Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 7 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung bestehen.

 

 

 

IV. Einkünfte und Vermögen des Vereins

 

§ 8      Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Anteile am Vermögen oder etwaigen erzielten Gewinnen. Dies gilt auch bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder für den Fall der Auflösung des Vereins.

 

§ 9      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10    Das Präsidium hat dafür zu sorgen, dass über die Einkünfte, Aufwendungen und das Vermögen des Vereins in kaufmännischer Weise Buch geführt wird. Das Präsidium hat die Gewinn- und Verlustrechnung eines Kalenderjahres bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Revisoren geprüft. In der Regel sollen zwei Revisoren bestellt werden. Die Revisoren prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Revisoren eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

 

 

§ 11    Beiträge

 

  1. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

 

  1. Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch das Präsidium zu erlassen ist. 

 

  1. Das Präsidium ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

V. Organe der Gesellschaft

 

§ 12    Organe der Gesellschaft sind

 

           a) das Präsidium als Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

           b) der wissenschaftliche Beirat

           

           c) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 13    Das Präsidium im Sinne des Vorstandes nach § 26 BGB besteht aus dem

 

           - Präsidenten*in

           - 2 Vizepräsidenten*innen

           - Schatzmeister*in

           - Schriftführer*in

 

Der Präsident*in muss durch einen der Vizepräsidenten*innen vertreten werden, die übrigen Mitglieder des Präsidiums können sich gegenseitig vertreten.

 

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben:

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts; 

- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

 

Um eine ordentliche Geschäftsführung zu gewährleisten, kann das Präsidium über die Einrichtung und personelle Besetzung eines Sekretariates des Vereins entscheiden. Das Präsidium kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Präsidiums. Der Geschäftsführer hat im Präsidium Sitz und beratende Stimme.

 

           Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von (brutto) über 2.000,00 € ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.

 

Das Präsidium entscheidet in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat auch über die Erteilung der Therapiebefugnis für Osteopathische Ärzte*innen und Osteopathen*innen im Rahmen der vom Verein angebotenen osteopathischen Behandlung für Kinder mit Handikaps.

 

Das Präsidium erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Geschäftsbericht.

 

 

§ 14    Wissenschaftlicher Beirat (wB)

 

           Der wB besteht aus mindestens 3 ärztlichen Experten aus den Bereichen Kinder-Osteopathie, Pädiatrie oder Entwicklungsneurologie.

 

Dem wB obliegt die fachliche Leitung der Akademie des Vereins. Der wB unterstützt das Präsidium in allen fachlichen Belangen der Fortbildung, der Lehre und der Forschung in der Kinder Osteopathie. Dazu kann das Präsidium den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates Aufgabenbereiche übertragen.

 

 

 

§ 15    Amtszeit der Präsidiumsmitglieder

 

           Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln in schriftlicher, geheimer Wahl, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Wahlvorgehen beschließt oder hierzu Vorgaben in einer Wahlordnung aufgestellt hat. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands.

 

Ein Mitglied des Präsidiums darf die gleiche Funktion höchstens zwei Amtsperioden ohne Unterbrechung ausüben. 

 

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so hat das verbleibende Präsidium für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in das Präsidium zu berufen. Das Präsidium ist in solchen Fällen berechtigt, die Verteilung der Ämter mit Mehrheits-Beschluss neu zu ordnen. Die ordentliche Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt.

           

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Präsidium für eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist möglich.

 

 

§ 16    Präsidiumsbeschlüsse, Sitzungen

 

           Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten anwesend sind. Die Sitzung des Präsidiums leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Nicht anwesende Präsidiumsmitglieder können ihre Stimme schriftlich, in Textform oder per E-Mail delegieren.

 

           Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

 

Es finden mindestens drei Präsidiumssitzungen pro Jahr statt, mindestens eine davon zusammen mit dem wissenschaftlichen Beirat. Auf Verlangen von zwei Präsidiumsmitgliedern muss der Präsident innerhalb der nächsten vier Wochen eine Präsidiumssitzung einberufen. Beschlüsse des Präsidiums können - falls Eile geboten ist - auch auf schriftlichem Wege oder elektronisch innerhalb von zwei Tagen herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu fassenden Beschluss erklären.

 

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums und des wissenschaftlichen Beirates ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten

 

 

§ 17    Prinzip der Ehrenamtlichkeit

 

           Das Präsidium übt wie alle mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitglieder diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Aufwandsentschädigung kann nur für tatsächlich entstandene Auslagen gewährt werden. Im Einzelfall entscheidet das Präsidium, sofern die Mitgliederversammlung hierfür nicht eine Aufwandsentschädigungsordnung erlassen hat.

 

 

§ 18    Ausschüsse

 

           Das Präsidium und die Mitgliederversammlung sind berechtigt, Ausschüsse für einzelne Aufgaben einzusetzen. Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über das Präsidium entsprechend.

 

 

§ 19    Haftung des Präsidiums und des Vereins

 

           a)    Die Haftung des Präsidiums und dessen Mitgliedern gegenüber Dritten und gegen-über anderen Vereinsmitgliedern wird auf die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit; insoweit ist die Haftung unbegrenzt.

 

           b)    Gegenüber dem Verein haften das Präsidium und dessen Mitglieder ebenfalls nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit; insoweit ist die Haftung unbegrenzt.

 

           c)    Sollten das Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder trotz der unter § 19 Buchstaben a) und b) dieser Satzung getroffenen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Mitgliedern des Vereins in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein das Präsidium oder dessen Mitglieder von der Haftung frei, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und es nicht um die Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit geht.

 

           d)    Der Verein selbst haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung einer Vereinstätigkeit, bei Benutzung der Anlagen, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

 

 

§ 20    Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied im Sinne von § 5 Buchstabe a) dieser Satzung sowie jedes Ehrenmitglied im Sinne und nach Maßgabe von §5 Buchstaben c) dieser Satzung eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. 

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

 

  1. Die Tagesordnung wird durch das Präsidium festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Präsidium schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Während der Mitgliederversammlungen herrscht Rauchverbot im Versammlungsraum. Mitgliederversammlungen können auf jeweils einzeln für jede Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss des Präsidiums auch elektronisch abgehalten werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

 

  1. Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben. 

 

  1. Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 21    Aufgaben der Mitgliederversammlung                       

 

           a)   Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

  •  Wahl des Präsidiums

  •  Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums

  •  Entlastung des Präsidiums

  •  Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden

  •  Wahl der Revisoren

  •  Ernennung von Ehrenmitgliedern

  •  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

  •  Entscheidung über die Auflösung der Akademie

  •  Beschlüsse über korporative Mitgliedschaften in anderen Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren Einrichtungen

  •  Festlegung der Mitgliedsbeiträge des Vereins

 

  1. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an dieses Organ beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 22    Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

 

d)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hessing Stiftung, .

 

  

§ 23     Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung oder Geschäftsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

  

Für die durch eine die MV vom 12.04.22  geänderte Satzung

Der gewählte Vorstand:

Präsident:           Dr. med. Johannes Mayer, Dasing

Vizepräsident.    Dr. Sebastian Rösch, Utting

Vizepräsidentin: Frau Keller-Buchheit, Augsburg

Schatzmeister:   Dr. med. Xaver Mayer, Dießen

SChriftführerin:  Yagmur Mayer, Dießen

Eingetragen in das Vereinsregister Augsburg am  22.06.2022:

osteo4kids mit Handikaps e.V., Sitz Dasing, VR 202614

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